Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Händler beim Verkauf von Gebrauchtwagen zu zwei Jahre Gewährleistung verpflichtet sind. Klauseln im Vertrag, die diese Gewährleistung auf lediglich ein Jahr beschränken sind damit ungültig.
Häufig kann man in Kaufverträgen für Gebrauchtwagen lesen, dass die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt sei und nur mit Aufpreis auf zwei Jahre verlängert werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof nun für ungültig erklärt. Kauft eine Privatperson von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen, so muss der Händler zwei Jahre für das einwandfreie Funktionieren des Autos einstehen. Unter die Gewährleistung fallen typischerweise Schäden an Getriebe und Motor. Generell ist jedoch die Laufleistung entscheidend, da bei Verschleiß die Gewährleistung nicht greift. Ob Verschleiß oder ein Mangel vorliegt, muss in den ersten sechs Monaten der Verkäufer nachweisen. Danach liegt die Beweislast beim Käufer.
Beim Gebrauchtwagenkauf von Privat kann die Gewährleistung hingegen ganz ausgeschlossen werden. Bei Händlern ist dies ebenso der Fall, wenn dieser einen Gebrauchtwagen in Kundenauftrag verkauft. Hierbei wird der eigentliche Kaufvertrag ebenfalls zwischen Privatpersonen geschlossen. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers. Wann eine Garantie greift, ist nicht gesetzlich geregelt und wird direkt im Kaufvertrag vereinbart.
Liegt ein Mangel vor und greift die Gewährleistung, so muss der Verkäufer nachbessern. Er muss kostenlos den Mangel beseitigen lassen. Kann der Mangel in zwei Nachbesserungen nicht beseitigt werden, so muss der Verkäufer Kostenersatz leisten, den Kaufpreis mindern oder sogar den Kauf rückabwickeln. In der Regel erfolgt die Nachbesserung in einer vom Verkäufer beauftragten Werkstatt. Hat der Käufer in Eigenregie bereits eine Werkstatt mit der Beseitigung des Mangels beauftragt, so kann dies Probleme bei der Kostenübernahme durch den Verkäufer bedeuten. Besser ist es, den Verkäufer direkt zur Beseitigung zu verpflichten.
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